
Die Deutsche Post muss trotz ihres noch bestehenden Postmonopols „Übernacht-Zustellungen“ durch Konkurrenten hinnehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden.
Damit blieben Klagen der Post gegen die Bundesnetzagentur in letzter Instanz erfolglos. Der Konzern hatte sich dagegen gewehrt, dass die Regulierungsbehörde privaten Unternehmen diese Art der Briefbeförderung genehmigt hatte. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Briefe werktags nach 17.00 Uhr bei den Auftraggebern abgeholt und garantiert bis spätestens 12.00 am folgenden Tag zugestellt werden.
Es werde eine besonders hochwertige Leistung angeboten, urteilten die Richter. Durch dieses Merkmal unterscheide sich das Angebot von den Universaldienstleistungen. Darum werde das noch bis zum Jahresende bestehende Postmonopol nicht durch die Vergabe der Lizenzen an die Konkurrenten verletzt.
Nach Aussagen des Gerichts steht der Deutschen Post zwar noch bis zum 31. Dezember 2007 das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge einer bestimmten Gewichts- und Preisklasse gewerbsmäßig zu befördern, allerdings sieht das Gesetz von dieser so genannten Exklusivlizenz, dem Restbestand des früheren Postmonopols, Ausnahmen vor.
Das Monopol läuft gesetzlich zum 31. Dezember 2007 aus. Ungeachtet dessen gibt es Bestrebungen von Politikern, die Frist zu verlängern. Insbesondere die SPD dringt angesichts der schleppenden Liberalisierung des Postmarktes in Europa auf eine Verlängerung des Briefmonopols in Deutschland. Für eine Verlängerung wäre eine Gesetzesänderung erforderlich. (dpa/hk)