Richtlinie 1999/62/EG

 

Die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments regelt die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge. Die Mitgliedstaaten dürfen Maut- und/oder Benutzungsgebühren auf dem transeuropäischen Straßennetz oder auf Teilen dieses Netzes beibehalten oder einführen.  Das Recht der Mitgliedstaaten, Maut- und/oder Benutzungsgebühren auf nicht zum transeuropäischen Straßennetz gehörenden Straßen zu erheben, bleibt hiervon unberührt. Hierzu gehören etwa parallel verlaufenden Straßen, die Ausweichverkehre anziehen und/oder Straßen, die in direkter Konkurrenz zu einem Teil des transeuropäischen Straßennetz stehen. Die Richtlinie basiert auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Einnahmen aus Maut- und Benutzungsgebühren zur Instandhaltung der Infrastruktur, auf der die Maut erhoben wird, sowie zugunsten des gesamten Verkehrssektors eingesetzt werden müssen, unter Berücksichtigung des ausgewogenen Ausbaus der Verkehrsnetze.

Die sogenannte  Eurovignettenrichtlinie soll einen EU-einheitlichen
Rahmen für Infrastrukturbenutzungsgebühren festlegen und Rahmenbedingungen für die Erhebung einer entfernungsabhängigen Maut für den Güterverkehr vorgeben.

Allgemeine Ziele der Revision der Eurovignetten-Richtlinie sind:

  • Harmonisierung der Verkehrstarife in allen Mitgliedstaaten zur Stärkung des europäischen Binnenmarktes.
  • Gerechte Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur auf der Grundlage des Verursacherprinzips verbunden mit der Internalisierung externer Kosten sowohl für die Infrastruktur als auch für alle Verkehrsträger.
  • Homogene Methoden zur Berechnung der Kosten der Verkehrsträger.
  • Verkehrspolitische Instrumente für Regierungen gestützt auf die Infrastrukturkosten, um die Nutzung von Verkehrsarten mit der geringsten Umweltbelastung zu fördern und neue Investitionen im Infrastrukturbereich zu ermöglichen.