Speditionsunternehmen, die schlecht disponieren und schlecht ausgelastet sind, haben mit oder ohne Maut geringe Überlebenschancen. Deswegen ist jeder Transport- beziehungsweise Logistikunternehmer gefordert, seine individuellen mautbedingten Zusatzbelastungen nach betriebs­wirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln und in die Kalkulation seiner Leistungen einfließen zu lassen. Zu den Zusatzkosten zählen unter anderem die Liquiditätskosten im Zusammenhang mit der Mautvorfinanzierung, die Umstellkosten in der Organisation, Kosten für einen erhöhten administrativen Aufwand und die Einbaukosten der OBU. Die Eurovignette, die für ein Euro II-Fahrzeug mit vier Achsen zum Beispiel 1250 Euro kostet, entfällt hingegen. Dies gilt allerdings nur für ein national eingesetztes Fahrzeug. In Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Dänemark und Schweden hingegen ist die Vignette weiterhin Pflicht.

 

Um zu ermitteln, in welchem Umfang eine Anpassung bisheriger Abrechnungssätze zum Ausgleich der mautbedingten Zusatzkosten erforderlich ist, gibt es verschiedene Ansätze.

 

1. Berechnung anhand einer konkreten Relation

  • Zuerst muss der zu entrichtende Mautbetrag bestimmt werden. Dafür wird der konkrete Mautsatz für das eingesetzte Fahrzeug und die Anzahl der mautpflichtigen Kilometer benötigt, der sich aus der Lastfahrt und der Leerfahrt verbundenen Kilometer zusammensetzt, denn mautpflichtig sind sowohl beladene als auch unbeladene Nutzfahrzeuge.
  • Um die Mautkosten je abgerechnete Einheit zu berechen, wird der ermittelte Mautbetrag auf die Anzahl der abgerechneten Einheiten wie zum Beispiel Kilometer, Kubikmeter, Lademeter oder Paletten umgelegt.
  • Nun werden die Mautkosten je abgerechnete Einheit ins Verhältnis zum bisherigen Abrechnungssatz gesetzt, nun ergibt sich die zum Ausgleich der mautbedingten Zusatzkosten erforderliche Anpassung des Satzes in Prozent. 

2. Berechnung mit Hilfe des Mautfaktors (des BGL)

Zuerst wird ein Faktor ermittelt, der vom Bundesverband Güterverkehr Logistik und Entsorgung e.V. als Mautfaktor bezeichnet wird. Dieser lässt sich entweder berechnen oder in einer Tabelle des BGL ablesen.

 

 

 

Anteil Leerfahrten in Prozent

 

 

Mautkaktor

50

 

40

 

30

 

20

 

10

 

0

Autobahnanteil

 

 

Leerfahrtenfaktor

 

 

 

 

in Prozent

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

2,000

 

1,667

 

1,429

 

1,250

 

1,111

 

1,000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

90

1,800

 

1,500

 

1,286

 

1,125

 

1,000

 

0,900

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

80

1,600

 

1,333

 

1,143

 

1,000

 

0,889

 

0,800

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

70

1,400

 

1,167

 

1,000

 

0,875

 

0,778

 

0,700

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

60

1,200

 

1,000

 

0,857

 

0,750

 

0,667

 

0,600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

50

1,000

 

0,833

 

0,714

 

0,625

 

0,556

 

0,500

Mautfaktortabelle des BGL

 

Für die Höhe der Mautzusatzkosten ist der gemessene Autobahnanteil an der Gesamtsfahrleistung des Lkw verantwortlich. Die Gesamtfahrleistung setzt sich aus Lastfahrt und Leerfahrt zusammen. In der ersten Spalte der Tabelle werden unterschiedliche Autobahnanteile an der Gesamt­fahrleistung aufgeführt. Durch Multiplikation dieser Autobahnanteile mit dem jeweiligen Leerfahrtenfaktor ergibt sich der so genannte Mautfaktor. Der Mautfaktor weist den Anteil an mautpflichtigen Autobahnkilometern je abgerechneten Kilometer aus. Dabei werden auch nicht abgerechnete Leerkilometer berücksichtigt. Wird der Mautfaktor mit dem jeweiligen Mautsatz multipliziert, so erhält man die Maut-Zusatzkosten je abgerechneten Kilometer unter Berücksichtigung des jeweiligen Leerfahrten- und Autobahnanteils.

 

Bei einem Lastfahrtenanteil von 60 Prozent und einem Autobahnanteil an der Gesamtfahrleistung von 80 Prozent betragen die Maut-Zusatzkosten je abgerechneten Kilometer 0,17 € (Mautfaktor 1,333 x Durchschnittsmaut 0,124 €). Für dieses Beispiel wäre jeder abgerechnete Kilometer, also jeder Lastkilometer, mit 0,17 € Maut-Zusatzkosten zu belasten.