Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer

 
 
 
 
 

Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer

Jeder Berufskraftfahrer weiß, dass er nicht unbegrenzt lang hinterm Steuer sitzen darf. Die sogenannten Lenk- und Ruhezeiten sind gesetzlich vorgegeben und Verstöße ziehen Sanktionen wie etwa Bußgelder nach sich. Werden Pausen nicht eingehalten, zu viele Überstunden geleistet oder die Ruhezeiten völlig außer Acht gelassen, führt dies in der Regel zur Übermüdung der Fahrer, was das Unfallrisiko erhöht.

Daher gehört es zu den Hauptanliegen der gesetzlichen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten dieses Risiko zu verringern und die Berufsgruppe zu schützen. Neben dem Arbeitszeitgesetz sind auch das Fahrpersonalgesetz für den Güterverkehr und Sozialvorschriften von Bedeutung bei diesem Thema.

Die Bestimmungen in Bezug auf Pausenzeiten, Ruhephasen und Lenkzeiten sind in Deutschland rechtlich bindend und müssen somit von allen eingehalten werden. Sie gelten somit für Berufskraftfahrer, die Fahrzeuge bzw. Gespanne mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr, fahren.

Diese gesetzlichen Vorgaben legen fest, dass konkrete Pausenzeiten eingehalten werden müssen, Tages- sowie Wochenruhezeiten einzuhalten sind und wie lange Berufskraftfahrer fahren dürfen. Welche Sanktionen drohen können, wenn diese Vorschriften missachtet werden, ist im weiterführenden Ratgeber zum Thema unter "Offizieller Bußgeldrechner/ Bußgeldkatalog" detailliert dargelegt.

Welche Lenkzeiten sind einzuhalten?

Lenkzeiten, sind die Zeiten, die ein Fahrer auch tatsächlich hinterm Steuer sitzt und das Fahrzeug fährt. Für Berufskraftfahrer sind diese zum einen in Tages- und zum anderen in Wochenlenkzeiten unterteilt. Das heißt, es ist nicht nur bestimmt, wie lange ein Fahrer am Tag unterwegs sein darf, sondern auch wie lange er in der Woche fahren darf.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Zeit hinterm Steuern am Tag maximal 4,5 Stunden betragen darf, bevor eine Pause bzw. eine sogenannte Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten erfolgen muss.

Insgesamt dürfen LKW-Fahrer täglich maximal 9 Stunden fahren, bevor sie verpflichtet sind, die Tagesruhezeit einzuhalten. Es ist jedoch möglich, die Tageslenkzeit auf 10 Stunden zu erhöhen, wenn dies nicht öfter als zweimal pro Kalenderwoche geschieht.

Für die Wochenlenkzeit gilt, dass diese insgesamt 56 Stunden nicht übersteigen darf. Eine Woche beginnt montags um 0 Uhr und endet sonntags um 24 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Wochenlenkzeit ermittelt. Handelt es sich um eine Doppelwoche, darf die maximale Lenkzeit nicht mehr als 90 Stunden betragen. Für eine Doppelwoche werden zwei aufeinander folgende Kalenderwochen herangezogen.

Welche Ruhezeiten gelten?

Wie erwähnt, sind neben den Lenkzeiten die Ruhezeiten für die Kraftfahrer ebenfalls gesetzlich festgelegt. Auch diese sind in Tages- und Wochenruhezeiten unterteilt. Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden betragen.

Fährt ein Fahrer also 9 Stunden muss er nach diesen also eine elfstündige Ruhephase einlegen. Darüber hinaus muss die tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden nach der letzten Ruhezeit erfolgen. Wichtig ist hier, dass der Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsort nicht zur Lenkzeit zählt, sondern in diese tägliche Ruhezeit fällt.

Diese Ruhezeit kann unter Umständen um 3 Stunden verkürzt werden. Eine solche Verkürzung ist höchstens dreimal zwischen zwei Wochenruhezeiten zulässig.

Wird die Tagesruhezeit unterbrochen, verlängert sie sich insgesamt um die Zeit der Unterbrechung. Innerhalb von 24 Stunden darf es maximal eine Unterbrechung geben und diese muss zudem wie folgt aussehen: drei Stunden Ruhezeit, gefolgt von neun Stunden.

Die Wochenruhezeit muss mindestens 45 Stunden am Stück betragen und ist spätestens nach einem Zyklus von 6 x 24 Stunden zu nehmen. Wie die Tagesruhezeit kann die Wochenruhezeit ebenfalls verkürzt werden, und zwar auf 24 Stunden. Die ist jedoch nur dann möglich, wenn in der Woche davor und in der Woche danach jeweils 45 Stunden Ruhezeit eingehalten wurden. Die gekürzte Zeit muss außerdem innerhalb von drei Wochen nachgeholt werden.

Im Gegensatz zur Tagesruhezeit darf nach einer Gesetzesänderung von 2017  die wöchentliche Ruhezeit nun nicht mehr im Fahrzeug verbracht werden.

Pausenzeiten sind keine Ruhezeiten

Während der täglichen Lenkzeit sind Pausen für Berufskraftfahrer vorgeschrieben. Wichtig ist zu beachten, dass diese Unterbrechungen nicht in die ebenfalls vorgeschriebene Tagesruhezeit von 11 Stunden einberechnet werden.

Wie erwähnt, muss eine 45-minütige Pause nach 4,5 Stunden genommen werden. Diese kann auch in zwei Abschnitte aufgeteilt werden, wenn darauf geachtet wird, dass mit Ablauf der 4,5 Stunden die 45 Minuten Pause genommen wurden